Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich. Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten...