Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhin selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätze aus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig. So sah es die Finanzverwaltung nach einer...