Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und...