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Kündigung erhalten - was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Eine besorgte Arbeitnehmerin sitzt am Schreibtisch im Büro und liest ein Kündigungsschreiben mit der Aufschrift „Kündigung“. Neben ihr stehen ein aufgeklappter Laptop und ein Notizblock.

Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unvorbereitet – selbst dann, wenn sich Konflikte im Vorfeld bereits angedeutet haben. Neben der emotionalen Belastung stellen sich sofort ganz praktische Fragen: Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Wie viel Zeit bleibt mir, um dagegen vorzugehen? Und was passiert mit meinem Gehalt, meinem Urlaub oder meiner Krankenversicherung?

 

In diesem Beitrag erhalten Sie als Arbeitnehmer einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Schritte nach Erhalt einer Kündigung – von der ersten Reaktion über die entscheidende Drei-Wochen-Frist bis zu den häufigsten Streitpunkten im Kündigungsschutzrecht.

 

Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jede Kündigung ist anders zu bewerten, und gerade die kurzen gesetzlichen Fristen lassen wenig Spielraum für Verzögerungen. Im Zweifel sollten Sie sich zeitnah anwaltlich beraten lassen.

Die wichtigsten Sofortmaßnahmen

Wenn Sie eine Kündigung in den Händen halten, kommt es in den ersten Tagen auf einige wenige, aber entscheidende Schritte an.

1. Zugangsdatum genau dokumentieren. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, an dem Ihnen die Kündigung tatsächlich zugegangen ist – also in Ihrem Briefkasten lag oder Ihnen persönlich übergeben wurde. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für sämtliche Fristen. Heben Sie den Briefumschlag auf und fotografieren Sie ihn bei Zweifeln zusammen mit dem Briefkasten.

2. Kündigungsschreiben auf Formfehler prüfen. Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein – eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist nach § 623 BGB unwirksam. Prüfen Sie zudem, ob die unterzeichnende Person tatsächlich zur Kündigung berechtigt war.

3. Unterlagen zusammenstellen. Sammeln Sie Arbeitsvertrag, etwaige Abmahnungen, den Schriftwechsel rund um die Kündigung sowie Gesprächsnotizen. Diese Unterlagen sind die Basis für jede rechtliche Einschätzung.

4. Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Da die Klagefrist nur drei Wochen beträgt, sollten Sie nicht erst kurz vor Fristablauf aktiv werden, sondern möglichst innerhalb der ersten Tage nach Zugang der Kündigung eine Ersteinschätzung einholen.

5. Sich arbeitssuchend melden. Unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen, sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungstermins bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden – andernfalls drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld.

 

Die Drei-Wochen-Frist: Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Wichtig: Die Drei-Wochen-Frist

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre.

Die wichtigste Frist im Kündigungsschutzrecht ist in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt: Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist gilt grundsätzlich für jede schriftliche Kündigung – unabhängig davon, ob sie ordentlich oder fristlos ausgesprochen wurde und unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall überhaupt anwendbar ist.

 

Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre, etwa weil ein Kündigungsgrund fehlte oder Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur in sehr engen, gesetzlich definierten Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG), etwa bei unverschuldeter Verhinderung. Aus diesem Grund gilt: Im Zweifel lieber zu früh als zu spät anwaltlichen Rat einholen.

 

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, man müsse zunächst Widerspruch beim Arbeitgeber einlegen oder eine Frist zur „Stellungnahme“ abwarten. Das deutsche Kündigungsschutzrecht kennt ein solches Vorverfahren nicht – maßgeblich ist allein die rechtzeitige Klageerhebung beim Arbeitsgericht.

 

Wann greift der Kündigungsschutz - und wann nicht?

KSchG greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. In den ersten sechs Monaten – häufig deckungsgleich mit der vertraglichen Probezeit – kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen.

 

Betriebsgröße. Nach § 23 Abs. 1 KSchG findet der allgemeine Kündigungsschutz keine Anwendung, wenn der Betrieb in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt (sogenannter Kleinbetrieb). Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt: Beschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit dem Faktor 0,5, solche mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet, gilt für diese „Altarbeitnehmer“ unter Umständen noch die frühere Schwelle von fünf Beschäftigten.

 

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, benötigt der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen der drei im Gesetz anerkannten Gründe: personenbedingt (z. B. dauerhafte krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit), verhaltensbedingt (z. B. wiederholte Pflichtverletzungen, in der Regel nach vorheriger Abmahnung) oder betriebsbedingt (z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes durch unternehmerische Entscheidung, verbunden mit einer korrekten Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern).

 

Greift das Kündigungsschutzgesetz nicht – etwa im Kleinbetrieb oder innerhalb der Wartezeit –, ist eine Kündigung dennoch nicht völlig frei von Grenzen: Sie darf nicht gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen, nicht sittenwidrig sein und keine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen.

 

Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

Unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen einen gesonderten, oft sehr strengen Kündigungsschutz. Dazu zählen insbesondere:

 

Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz), Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen (hier ist regelmäßig vorab die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich), Mitglieder des Betriebsrats sowie Auszubildende nach Ablauf der Probezeit. Wurde eine erforderliche behördliche Zustimmung nicht eingeholt, ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören, sollten Sie dies bei der rechtlichen Prüfung Ihrer Kündigung unbedingt angeben.

 

Ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigung – die wichtigsten Unterschiede

Ordentliche (fristgemäße) Kündigung. Hier ist eine gesetzliche, vertragliche oder tarifliche Kündigungsfrist einzuhalten. Die gesetzlichen Grundfristen ergeben sich aus § 622 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen zu einem beliebigen Tag. Danach gilt für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – und zwar unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Kündigt dagegen der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist gestaffelt mit zunehmender Betriebszugehörigkeit: von vier Wochen bis hin zu sieben Monaten zum Monatsende bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren und mehr.

 

Außerordentliche (fristlose) Kündigung. Diese ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB zulässig, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Der Arbeitgeber muss eine solche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aussprechen. Gerade bei fristlosen Kündigungen lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, da die Anforderungen an einen „wichtigen Grund“ hoch sind und solche Kündigungen in der Praxis häufig unwirksam sind.

 

Änderungskündigung. Hierbei wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten, etwa mit reduzierten Aufgaben oder einem anderen Einsatzort. Auch hier gelten Fristen und Reaktionsmöglichkeiten, die genau zu prüfen sind, bevor Sie ein Änderungsangebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen.

 

Abfindung: Besteht ein Anspruch?

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Abfindung: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht in der Regel nicht. Abfindungen werden meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart – häufig, weil beide Seiten das Risiko und den Aufwand eines vollständigen Kündigungsschutzprozesses scheuen. Eine gesetzliche Ausnahme bilden die Fälle der §§ 9, 10 KSchG, in denen das Arbeitsgericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflöst und eine Abfindung festsetzt, sowie Abfindungsregelungen in Sozialplänen bei größeren Personalmaßnahmen.

 

Ob und in welcher Höhe sich eine Abfindung realistisch verhandeln lässt, hängt stark vom Einzelfall ab – etwa von der Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage, der Betriebszugehörigkeit und dem bisherigen Verdienst. Hier zahlt sich erfahrungsgemäß eine erfahrene anwaltliche Verhandlungsführung aus.

 

Aufhebungsvertrag: Vorsicht vor vorschnellen Unterschriften

Bietet Ihnen der Arbeitgeber statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie diesen keinesfalls ungeprüft unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – damit entfällt jedoch zugleich die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Beendigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Zudem kann die Agentur für Arbeit bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn kein wichtiger Grund für die Mitwirkung an der Beendigung vorlag. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag daher vor Unterschrift anwaltlich prüfen.

 

Was bedeutet eine Kündigungsschutzklage konkret für mich?

Mit einer Kündigungsschutzklage lassen Sie gerichtlich feststellen, ob Ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung tatsächlich beendet wurde. Das formale Ziel ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; in der Praxis enden die meisten Verfahren jedoch mit einem gerichtlichen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vorsieht.

 

Ein wichtiger praktischer Punkt: Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Angesichts der Komplexität des Kündigungsschutzrechts und der kurzen Fristen ist anwaltliche Unterstützung jedoch in aller Regel empfehlenswert – insbesondere, weil sich viele Rechtsschutzversicherungen an den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientieren und die Kosten entsprechend übernehmen können.

 

FAQ: Häufige Fragen von Arbeitnehmern nach Erhalt einer Kündigung

Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen?

Sie müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 Satz 1 KSchG). Diese Ausschlussfrist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?

Im Kündigungsschreiben selbst muss er das in der Regel nicht. Erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist er gezwungen, die Gründe darzulegen und zu beweisen.

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?

Die Kündigung gilt dann gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Abfindungen entstehen meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Sozialplans – häufig dann, wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist.

Sollte ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen führen und nimmt Ihnen die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Lassen Sie solche Angebote immer vorab anwaltlich prüfen.

Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

In der Regel nicht. Solange die sechsmonatige Wartezeit (§ 1 KSchG) noch nicht erfüllt ist, kann der Arbeitgeber meist ohne Angabe von Gründen kündigen. Sonderkündigungsschutz – z.B. bei Schwangerschaft – bleibt aber auch in der Probezeit bestehen.

Was ist ein Kleinbetrieb, und welche Folgen hat das für mich?

Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 KSchG). Dann gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Sonderkündigungsschutz und der Schutz vor diskriminierenden oder sittenwidrigen Kündigungen bleiben jedoch bestehen.